BUV: Leistungse­inschränkungen

Rechtlich gesehen sind Klauseln (rechtlich) verbindliche Vertragsregelungen, die zwingend in schriftlicher Form in Verträgen – hier im Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherten und der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung – festgehalten werden. Sie sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen, um das beiderseitige Einvernehmen zu bekunden. Obwohl der Begriff des Vertrags originär vom Wort „Vertragen“ herrührt und dies eine Kooperation und das Einverständnis beider Parteien aus freien Stücken voraussetzen sollte, brauchen wirtschaftliche Zusammenarbeiten und Verpflichtungsgeschäfte doch immer einen rechtlichen Rahmen – so auch bei der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung. Dieser soll durch Klauseln in Verträgen geschaffen werden. Diese Klauseln legen nochmals schriftlich und rechtsgültig dar, worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben und welche Bedingungen, Rechte und Pflichten damit einhergehen.

Dabei sind einige Klauseln bereits vom Gesetzgeber definiert, die für jegliche Verträge zwischen zwei oder mehr Individuen grundsätzlich zwingend inkludiert sein müssen. Diese so genannten Schutzklauseln sollen gewährleisten, dass die Rechte aller Parteien grundsätzlich und indiskutabel geschützt sind und auch Unwissenheit zu keiner Situation führen kann, die einer oder mehreren Parteien Grund- oder Menschenrechte absprechen kann.

Achtung Leistungseinschränkung: Risiken können ausgeschlossen werden!

Bei Verträgen können im Vorfeld, das heißt vor Vertragsabschluss, mittels sogenannter leistungseinschränkender Klauseln vorher festgelegte Berufe, Hobbys oder Krankheiten vom Versicherungsschutz der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung ausgeschlossen werden. Berufe beispielsweise, die ein besonderes hohes Verletzungspotential oder ein gesteigertes Berufsunfähigkeitsrisiko mit sich bringen (Dachdecker, Bergbauarbeiter oder ähnliche Berufe) werden von den meisten privaten Berufs­unfähigkeits­versicherungen (BU) nicht versichert – oder müssen mit teilweise sehr hohen Risikoprämien rechnen. Eine Berufsunfähigkeit, die durch den Beruf bedingt ist, ist im Fall des Ausschlusses aus dem Vertrag nicht versichert.

Ebenso werden von einigen Berufs­unfähigkeits­versicherungen gefährliche Hobbys oder Freizeitaktivitäten wie Reiten (besonders Springreiten und Pferderennen), Fallschirmspringen, Paragliding, Klettern, Tauschen, Segelfliegen oder ähnliches nicht versichert – oder ebenso nur durch kostspielige Risikoprämien. Berufsunfähigkeit aufgrund dieser Hobbys ist also durch die Inklusion leistungseinschränkender Klauseln in die Versicherungspolice explizit aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen und wird dementsprechend nicht finanziell gedeckt im Falle einer Berufsunfähigkeit.

Die meisten Berufs­unfähigkeits­versicherungen schließen Berufe, die mit Strahlungen in Kontakt kommen, von vornherein per leistungseinschränkender Klauseln aus. Somit sind Erkrankungen und eine daraus resultierende Berfsunfähigkeit aufgrund von Strahlungen nicht versichert.

Auch Piloten sollten bei Vertragsabschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung ihre Police genau in Augenschein nehmen. Des Öfteren sind die sogenannten Flug(dienst)unfähigkeitsklauseln in Versicherungsverträgen zu finden. Diese können für Piloten im Falle einer Berufsunfähigkeit zu Problemen führen. Ebenso sollten Beamte auf Dienstunfähigkeitsklauseln in ihrer Police achten.

Sinnvoll: Policen vergleichen, um das Beste Angebot zu finden

Da nicht alle privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung dieselben Leistungen haben – manchen haben mehr leistungseinschränkende, manche mehr leistungserweiternde Klauseln – ist es generell sinnvoll, die Policen und Angebote der Versicherungsgesellschaften miteinander zu vergleichen. Mit etwas Glück und Geduld kann man durch einen Vergleich im Vorfeld eine Police finden, die einen umfangreichen und hochwertigen Versicherungsschutz zu günstigen Tarifen anbietet.

Die besten Anbieter im Vergleich