BUV: Leistungsausschluss bei fahrlässigen Verstößen

Wie bei jeder Versicherung – egal, ob privat oder gesetzlich – sind die versicherten Leistungen das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob eine Versicherungsgesellschaft als gut oder schlecht empfunden wird. Diese Versicherungsleistungen nämlich sind es, die einen optimalen Versicherungsschutz ausmachen! Je nach Vertrag und Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern – dem Versicherten und dem Versicherer – können die Leistungen variieren. Festgeschrieben werden diese Leistungen in den Klauseln den Versicherungsvertrages. Bei Abschluss der Versicherung sollte also besonders hierauf geachtet werden!

Wichtig ist die Prüfung und Hinterfragung der sogenannten Leistungsausschlüsse bei Vertragsabschluss. Leistungen können sowohl bei Vorerkrankungen ausgeschlossen werden, als auch bei fahrlässigen Verstößen.

Folgen eines Leistungsausschlusses bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Auf den Punkt gebracht bedeutet ein Leistungsausschluss bei Versicherungen im allgemeinen nichts anderes als: Keine Zahlung. Für den Fall, dass die Versicherung in Anspruch genommen werden muss, wird folglich kein finanzieller Ausgleich ausgezahlt, die Versicherungsleistungen bleiben aus. Der Versicherungsschutz entfällt somit und der Versicherte bleibt auf seinen Forderungen sitzen. Aufgrund der vereinbarten Klauseln des Leistungsausschlusses verweigert die Versicherung schlichtweg die monatliche Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.

Ein Leistungsausschluss aber hat für den in Bredouille geratenen Versicherungsnehmer ernstzunehmende Konsequenzen! Durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit kommen Betroffene schnell in finanzielle Schwierigkeiten, die sie eigentlich durch eine Berufs­unfähigkeits­versicherung auszugleichen hofften. Die Leistungsverweigerung kann also im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Versicherte seinen bisherigen Lebensstandard nicht weiter aufrecht erhalten kann und unter Umstände in finanzielle Nöte kommt.

Was genau sind fahrlässige Verstöße?

Fahrlässiges Handeln kann zu Leistungsverweigerung seitens der Berufs­unfähigkeits­versicherung führen. Doch was definiert nun fahrlässiges Handeln? Primär beziehen sich die leistungseinschränkende Klauseln des Versicherungsvertrages auf Delikte im Straßenverkehr. Fahrlässige Verstöße können sowohl dem Versicherten, als auch anderen Verkehrsteilnehmern schaden. Das kann sowohl das Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes sein, das Nicht-Einschalten des Lichtes trotz schlechter Sicht oder ähnlichen Licht-erforderlichen Situationen, das Überfahren einer roten Ampel oder schlicht zu schnelles Fahren sein. Jegliches Verhalten, das der sogenannte allgemein erforderliche Sorgfalt im Straßenverkehr widerspricht, wird grundsätzlich als fahrlässiges Verhalten angesehen.

Auch Fahrerflucht, leichtsinniges Überholen, Telefonieren am Steuer oder das Missachten von Verkehrsschildern fällt somit konsequenterweise unter leichtsinniges Verhalten und damit zur Leistungsverweigerung der Versicherung trotz eingetretener Berufsunfähigkeit.

Wann endet fahrlässiges Verhalten mit dem Leistungsausschluss?

Bei den meisten Versicherungsunternehmen führen weder grobe, noch leichte Fahrlässigkeit zu Leistungsausschlüssen und somit der Verweigerung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Beispielsweise gilt Trunkenheit am Steuer als grob fahrlässiges Verhalten, das jedoch in den meisten Fällen selbst bei einem Unfall und der daraus resultierten Berufsunfähigkeit nicht zu Leistungsausschlüssen seitens der Versicherung führen wird.

Dagegen schließen fast alle privaten Berufs­unfähigkeits­versicherungen die Leistungen aus, wenn Vorsatz oder ein (versuchtes) Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Entscheidend ist jedoch die Formulierung der Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag. Bei Personenschäden mit darauf folgender Straßanzeige aufgrund fahrlässigen Verhaltens allerdings muss ein Gericht darüber entscheiden, ob Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegen.

Die optimale Versicherungsvereinbarung ist somit die, die sowohl fahrlässige, als aus vorsätzliche Verstöße versichert und somit in keinem Fall zu Leistungsausschlüssen führen wird. Diese Vereinbarung stellt den bestmöglichen Versicherungsschutz einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung dar, der jedoch entsprechend auch etwas höhere Versicherungsbeträge mit sich bringt.

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