BUV: Nachprüfung (während der BU-Rentenzahlung)

Erhält der Versicherte ein Attest über eine Berufsunfähigkeit auf Grund von Krankheit, Verfall der Kräfte oder auch wegen einer Verletzung des Körpers, kann dieser – wenn er eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung hat – die Leistungen dieser in Anspruch nehmen. Auch wenn der Arzt bereits die Berufsunfähigkeit attestierte, bedeutet das aber nicht, dass die Versicherung dieses Attest auf Lebzeiten akzeptiert. Viele Versicherungsgesellschaften verordnen daher immer wieder regelmäßige Nachprüfungen, bei welchen der Versicherte nachweisen muss, dass er noch immer unter einer Berufsunfähigkeit leidet.

Das Recht der Versicherungsgesellschaft auf Nachprüfung

Mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen aus der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung hat die Versicherungsgesellschaft das Recht, weitere Untersuchungen für den Versicherten anzuordnen. Ebenfalls ist es die Pflicht des Versicherten, das dieser über Änderungen des Gesundheitszustandes eine Auskunft erteilt. Die Versicherungsgesellschaft holt in erster Linie bei den Überprüfungen Informationen ein, ob der Grad der Berufsunfähigkeit, die Pflegestufe aber auch das Fortleben des Versicherten eine Änderung erlebte.

Die ärztliche Attestierung kann, auf Wunsch der Versicherungsgesellschaft, einmal jährlich erfolgen. Hier muss der Arzt bestätigen, dass der Versicherte weiterhin seinen Beruf nicht ausüben kann. Möglich ist auch eine Attestierung des Arztes, dass der Versicherte gar keiner Tätigkeit nachgehen kann – das ist vor allem bei der Verweisungsklausel ein entscheidender Faktor für den Versicherten.

Die Versicherungspflichten des Versicherungsnehmers bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Der Versicherte steht in der Pflicht, dass er jeder Nachprüfung und Überprüfung des Gesundheitszustandes nachkommt. Das bedeutet unter anderem auch, dass der Versicherte sich von dem von der Versicherung vorgeschriebenen Arzt untersuchen lassen muss. Eine Änderung des Gesundheitszustandes muss der Versicherte sofort bekanntgeben.

Selbst wenn der Versicherte einer Tätigkeit nachgeht (es ist irrelevant, ob es der ursprüngliche Beruf oder eine andere Tätigkeit ist), muss dieser die Versicherung informieren, da sich die Leistungen der Berufs­unfähigkeits­versicherung dadurch ändern.

Bei positiven Veränderungen bei der Nachprüfung des Gesundheitszustandes ist es möglich, dass die Berufs­unfähigkeits­versicherungen ihre Leistungen einstellen. Stellt der Arzt keine Berufsunfähigkeit mehr fest, sind die Leistungen der Berufs­unfähigkeits­versicherung sofort eingefroren.

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