Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Berufs­unfähigkeits­versicherung

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Im Zusammenhang mit dem Thema Berufs­unfähigkeits­versicherung tauchen oftmals verschiedene Begriffe auf, die zwar relativ ähnlich klingen, vom Inhalt her aber eine ganz unterschiedliche Bedeutung haben. Gemeint sind vor allem die drei Bezeichnungen ‘Erwerbsunfähigkeit’, ‘Berufsunfähigkeit’ und ‘Arbeitsunfähigkeit’. Kann jemand vorübergehend nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, spricht man von Arbeitsunfähigkeit. Da die Arbeitsunfähigkeit einen wieder vorübergehenden Zustand definiert, erbringt die Berufs­unfähigkeits­versicherung in diesem Fall keine Leistungen.

Erwerbsunfähigkeit

Deutlich abzugrenzen von der Arbeitsunfähigkeit sind Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit, denn in diesen Fällen tritt die Berufs­unfähigkeits­versicherung mit der vereinbarten Leistung ein. Allerdings gibt es auch zwischen der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit Unterschiede zu beachten. Von der Erwerbsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn Sie dauerhaft nicht mehr mindestens drei Stunden am Tag einer beliebigen Tätigkeit nachgehen können (volle Erwerbsminderung). Können Sie nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten, besteht eine teilweise Erwerbsminderung. Die Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt in der Regel nur bei voller Erwerbsminderung, allerdings können Sie bei einigen Anbietern von Berufs­unfähigkeits­versicherungen auch eine Leistung bei verminderter Erwerbsunfähigkeit vereinbaren.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit bedeutet im Gegensatz dazu, dass Sie in Ihrem ausgeübten Beruf aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr tätig sein können. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht andere (leichtere) Tätigkeiten ausführen können.

Paradoxerweise zahlt nicht jede Berufs­unfähigkeits­versicherung bei Berufsunfähigkeit: Es kommt diesbezüglich darauf an, ob ein Verzicht auf das abstrakte Weisungsrecht vereinbart wurde. Dieses Recht beinhaltet, dass der Anbieter der Berufs­unfähigkeits­versicherung dem Versicherten im Schadensfall eine andere Tätigkeit zuweisen kann, die dieser noch ausüben kann. De facto ergibt sich daraus, dass Sie beim Nicht-Verzicht auf das abstrakte Weisungsrecht erwerbsunfähig sein müssen, um die vereinbarte Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung zu erhalten. Bei einem Anbietervergleich von Berufs­unfähigkeits­versicherungen sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Versicherer auf das abstrakte Weisungsrecht verzichtet.


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