BUV: Nachweis der Berufsunfähigkeit

Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistung einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung ist das Vorliegen der Berufsunfähigkeit des betreffenden Versicherungsnehmers. Zur Überprüfung dieser Leistungsvoraussetzung ist es erforderlich, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, hier also die Berufsunfähigkeit, nachgewiesen wird. Sollten Sie eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abgeschlossen haben, wären Sie in diesem Zusammenhang in der Pflicht, bei der Überprüfung der Berufsunfähigkeit durch das Versicherungsunternehmen mitzuwirken, wenn Sie ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen.

Vor allem ist der Versicherte zur wahrheitsgemäßen Abgabe von relevanten Angaben verpflichtet, er muss sich gegebenenfalls in Bezug auf seine Berufsunfähigkeit untersuchen lassen und ist angehalten, erforderliche Nachweise rechtzeitig einzureichen.

Leistungspflicht nach Feststellung der ärztlich bestätigten Berufsunfähigkeit

Ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit erbracht, tritt die Leistungspflicht der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung ein. Von zentraler Bedeutung für den Nachweis ist die ärztliche Feststellung, dass der Versicherte gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf in dem versicherungsvertraglich festgelegen Prognosezeitraum auszuüben.

Die Dauer des Prognosezeitraums ist abhängig von der Vertragsgestaltung. In der Praxis sind vereinbarte Zeiträume von einem halben Jahr bis zu 3 Jahren üblich. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen aus privater Berufs­unfähigkeits­versicherung regelmäßig dann auch in der Form einer vorübergehenden Berufsunfähigkeitrente zu erbringen sind, wenn die Berufsunfähigkeit des Versicherten bereits länger als 6 Monate vorliegt und der untersuchende Arzt die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit nicht prognostizieren kann.

Mitwirkungspflichten der Versicherten

Üblicherweise enthalten die private Berufsunfähigkeit abdeckenden Versicherungsverträge detaillierte Vereinbarungen zu den Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers beim Nachweis seiner Berufsunfähigkeit. Häufig wird durch Verpflichtungsklauseln bestimmt, für die medizinische Untersuchung einen Vertragsarzt des Versicherungsgebers aufzusuchen. Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherungsgeber während der Laufzeit des Vertrages über Berufswechsel zu informieren. Eine entsprechende Änderungsanzeige ist zwar auch telefonisch möglich, aus Nachweisgründen sind aber schriftliche Mitteilungen empfehlenswerter.

Durch die Veränderung der beruflichen Situation könnte sich auch das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls in vertragsrelevantem Umfang vergrößert haben. Folgen könnten unter Umständen Beitragserhöhungen sein.

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