BUV: Die Flug(dienst)unfähigkeitsklausel

Der Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung dient dazu, finanziell abgesichert zu sein, wenn der bisherige Beruf infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Diesen Zweck erfüllt die Berufs­unfähigkeits­versicherung nur dann vollständig, wenn sie ohne Verweisungsklausel auskommt.

Eine abstrakte Verweisung ohne jede Einschränkung bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Erkrankung oder Verletzung des Versicherungsnehmers irgendeine Art der Berufstätigkeit weiterhin zulässt. Das eingeschränkte Verweisungsrecht auf verwandte Berufe stellt den Versicherungskunden nur geringfügig besser, da die Gesellschaften den Begriff der Ähnlichkeit weit auslegen.

Auf die zum Beruf passende Vertragsgestaltung achten

Wer einen seltenen und speziellen Beruf ausübt, muss zwingend darauf, dass die Klauseln der Berufs­unfähigkeits­versicherung zur konkreten Tätigkeit passen. Für einen Piloten ist die Flugunfähigkeitsklausel als Bestandteil des Versicherungsschutzes unentbehrlich, damit seine finanzielle Zukunft gesichert ist, wenn er seine Fluglizenz infolge einer Flugunfähigkeit verliert. Ohne die Flugunfähigkeitsklausel könnte er auch bei einem Verzicht auf die unbegrenzte Verweisung zur Aufnahme einer mit dem Fliegen verbundenen Tätigkeit am Boden verpflichtet sein.

Zudem tritt eine Flugunfähigkeit für gewerbliche Piloten auch bei leicht durch Hilfsmittel und Medikamente zu korrigierenden Störungen ein, welche folglich nicht als Krankheiten anerkannt sind. Somit erweitert die Flugunfähigkeitsklausel den Schutz der Berufs­unfähigkeits­versicherung vor der Unmöglichkeit zur weiteren Berufsausübung infolge eines Unfalls oder einer Krankheit um weitere Ursachen, welche zu einem Verlust der Pilotenlizenz führen.

Auch Angehörige weiterer Berufe benötigen eine Spezialklausel

Eine spezielle Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung zum Schutz ihrer konkreten Tätigkeit benötigen nicht nur Piloten, sondern auch Angehörige verschiedener anderer Berufe. Bei einem Schiffskapitän wirkt die Lizenzverlustversicherung auf vergleichbare Weise wie die Flugunfähigkeitsklausel bei einem Piloten. Auch der Kapitän unterliegt einer regelmäßigen Gesundheitsprüfung, deren Ergebnis über die weitere Lizenzierung entscheidet.

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung ist bei einer Lizenzverweigerung als Ergebnis der regelmäßigen Gesundheitsprüfung nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Lizenzverlust ausdrücklich als Leistungsgrund in den Vertrag integriert wurde. In anderen Fällen ist je nach Art der Verweisungsklausel eine Verweisung auf jede auszuübende Tätigkeit oder auf eine Arbeit in einer mit der Schifffahrt verbundenen Landdienststelle möglich.

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