Berufs­unfähigkeits­versicherung: Nicht versicherbare Aktivitäten

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Wer eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließt, möchte sich gegen das Risiko absichern, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können und dadurch erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Doch es gibt eine Reihe nicht versicherbarer Aktivitäten, zu denen vor allem gefährliche Hobbys und einige Risikoberufe gehören.

Wenn Sie ein gefährliches Hobby betreiben, einem Risikoberuf angehören oder andere nicht versicherbare Aktivitäten betreiben, können Sie dennoch eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließen. Allerdings werden die nicht versicherbaren Aktivitäten als Grund für die Berufsunfähigkeit im Vertrag mit der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung per Ausschlussklausel ausgeschlossen.

Ein Unfall durch ein gefährliches Hobby oder die Arbeit in einem Risikoberuf kann somit nicht zu einer Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente durch die private Berufs­unfähigkeits­versicherung führen – trotz Berufsunfähigkeit.

Gefährliche Hobbys

Zu den wichtigsten nicht versicherbaren Aktivitäten in der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung zählen die gefährlichen Hobbys. Dazu gehören beispielsweise fliegerische Aktivitäten aller Art oder Sportarten wie Tauchen, Bergsteigen, Reit- oder Motorsport. Sollte die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall während der Ausübung einer dieser Sportarten herbeigeführt werden, ist die Versicherung nicht zahlungspflichtig.

Risikoberufe und andere nicht versicherbare Aktivitäten

Die zweite große Gruppe der nicht versicherbaren Aktivitäten sind die Risikoberufe. So können Arbeitnehmer nicht versichert werden, die beispielsweise Umgang mit Strahlung haben, aber auch Dachdecker oder Fliesenleger zählen oftmals dazu. Darüber hinaus können außerordentliche Risiken, wie z.B. Berufsunfähigkeit durch Krieg oder kriegsähnliche Zustände, nicht versichert werden.


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