Berufs­unfähigkeits­versicherung: Gesundheitsprüfung

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Bei einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung, in der man ohnehin versichert ist. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte, der muss zunächst einen entsprechenden Antrag bei dem jeweiligen Versicherer stellen. Erst wenn der Versicherer genau geprüft hat, ob die gesundheitliche Situation (unter anderem die Vorerkrankungen) des Anfragenden zur beantragten Absicherung passt, wird der beantragte Schutz gewährt. In jedem Antrag wird dabei stets nach Vorerkrankungen gefragt – Grund genug, sich einmal ausführlich mit der Frage zu beschäftigen, was denn eigentlich eine Vorerkrankung genau ist.

Anzeigepflicht nach VVG Reform 2008 im Sinne der Kunden gelockert

Nun, zunächst einmal sollte man wissen, dass man seit der VVG Reform 2008 lediglich auf die Fragen antworten muss, die einem im Rahmen der Gesundheitsprüfung direkt gestellt werden. Wenn einem also eine schwere Erkrankung bekannt ist, diese aber länger zurückliegt, als der in der Gesundheitsprüfung erfragte Zeitraum, dann besteht für diese nur dann eine Anzeigepflicht, wenn sich bis heute Folgeerkrankungen oder Folgeschäden zeigen, bzw. weiterhin Medikamente eingenommen werden müssen. Oder natürlich, wenn nach dieser Krankheit explizit gefragt wird, oder der Zeitraum weiter in die Vergangenheit ausgeweitet wird.

Beispiele für nennenswerte Vorerkrankungen

Vorerkrankungen, die zu einer Anzeigepflicht führen, können dabei vollkommen unterschiedlicher Natur sein: Es können Bandscheibenvorfälle sein, es können aber auch Krebserkrankungen sein und auch schwere Infektionserkrankungen sind durchaus erwähnenswert. Ebenso besteht für Knochenbrüche oder Schäden am Bewegungsapparat eine Anzeigepflicht, sofern die Vorerkrankungen im erfragten Zeitraum liegen oder Folgeschäden bis in die Gegenwart bestehen.

Was bei der Gesundheitsprüfung angegeben werden muss

Das wichtigste Element der Gesundheitsprüfung vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages für die private Berufs­unfähigkeits­versicherung ist der vom Antragsteller auszufüllende Fragebogen. Seit der VVG Reform 2008 haben sich die Ansprüche an dessen Anzeigepflicht allerdings deutlich verringert.

Mittels der Gesundheitsprüfung ermittelt die private Berufs­unfähigkeits­versicherung das Versicherungsrisiko und somit die Beitragshöhe.

Die VVG Reform 2008 legt ausdrücklich fest, dass sich die Anzeigepflicht des künftigen Versicherungsnehmers ausschließlich auf Punkte bezieht, nach welchen der Versicherer ausdrücklich fragt. Zudem endet die Anzeigepflicht des Versicherungskunden mit der Abgabe seines Versicherungsantrages, später auftretende Erkrankungen muss er somit dem Träger seiner privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht mehr nachmelden.

Die Versicherungsgesellschaft muss die Gesundheitsprüfung selbstverständlich nicht auf die Auswertung des vom Kunden ausgefüllten Fragebogens beschränken, sondern kann diesen weiterhin auffordern, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, so dass weitere Auskünfte eingeholt werden können. Sollte der Versicherte dies verweigern, ist häufig mit einer Ablehnung der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung zu rechnen.

Alle Vorerkrankungen bei der Gesundheitsprüfung angeben?

Vor der VVG Reform 2008 führten fehlerhafte Angaben des Versicherten im Rahmen der Gesundheitsprüfung dazu, dass der Versicherer die vereinbarte private Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Hinweis auf einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht selbst dann nicht auszahlen musste, wenn die Berufsunfähigkeit 20 und mehr Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages eintrat.

Das hat der Gesetzgeber im Rahmen der VVG Reform 2008 geändert. Fehlerhafte Angaben im Rahmen der Gesundheitsprüfung erlauben dem Versicherer einen Rücktritt nur für die ersten 5 Jahre nach der Antragstellung, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat. Wenn die Gesellschaft belegen kann, dass dieser die im Rahmen der Gesundheitsprüfung absichtlich falsche oder unvollständige Angaben vorgenommen hatte (Vorsatz), verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre.

Theoretisch ist es denkbar, dass ein Antragsteller seiner Anzeigepflicht im Rahmen der Gesundheitsprüfung nicht nachkommt und Vorerkrankungen bewusst verschweigt. Auf diese Weise spart er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Risikozuschlag bei den zu zahlenden Versicherungsprämien ein. Ein solches Verhalten ist aber nicht nur unehrlich, sondern auch gefährlich, da niemand sicher weiß, dass er erst in mehr als zehn Jahren berufsunfähig wird. Denn das Risiko einer Berufsunfähigkeit lässt sich pauschal weder ausschließen, noch kalkulieren.


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