Beurteilung der Zumutbarkeit in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

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Die Verweisung auf einen anderen Beruf bedeutet in der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung, dass der von Berufsunfähigkeit betroffene Versicherungsnehmer von der BU-Versicherung auf einen anderen als dem zuletzt ausgeübten Beruf verwiesen werden darf – die Berufsunfähigkeit, die die Ausübung des versicherten Berufes verhindert, führt als nicht zu einem  Anspruch auf die Leistung der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Es wird zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung unterschieden, bei der abstrakten Verweisung stellt sich jeweils die Frage der Zumutbarkeit.

Bestimmung der Berufsunfähigkeit

In den Bedingungen der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung ist der Begriff der Berufsunfähigkeit im § 2 Absatz 1 BUZ ausformuliert. Darin heißt es sinngemäß, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer seinen versicherten Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit aufgrund von Krankheit, Kräfteverfall oder Körperverletzung nicht mehr dauerhaft ausüben kann.

Eine vergleichbare Tätigkeit im Fall einer Verweisung durch die private Berufs­unfähigkeits­versicherung müsste hierbei den bisherigen Fähigkeiten und Kenntnissen des Versicherungsnehmers und des Weiteren seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen – also adäquat vergütet werden.

Die Zumutbarkeit spielt bei anderen als den bisher ausgeübten Tätigkeiten eine Rolle, und zwar umso mehr, je spezialisierter der erworbene Beruf ist. Es werden für die Beurteilung der Zumutbarkeit Arbeitsinhalte, Ausbildung und Gehalt hinzugezogen, sodass ein angestellter Arzt schlecht auf den Beruf als Hausmeister verwiesen werden kann (aber auch nicht auf den Beruf als Lehrer für Allgemeinbildung), der Lehrer muss weder als Schlosser noch als Pförtner arbeiten, und auch einem Orchestermusiker kann schlecht der Beruf eines Handelsvertreters zugemutet werden – selbst wenn er dabei theoretisch besser verdienen könnte.

Ob allerdings der Arbeitsmarkt passende Stellen bereithält, spielt für die Beurteilung der Zumutbarkeit keine Rolle.

Gestaltung der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung

Da eine Verweisung im Grunde ein K.O.-Kriterium für die private Berufs­unfähigkeits­versicherung darstellt und von Experten als äußerst negativ bewertet wird, verzichten viele Gesellschaften zumindest auf die abstrakte Verweisung. Policen mit so einem Passus wären nur noch schlecht zu vermitteln. Auch der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ab dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird als Bedingung in manch eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung aufgenommen.

Konkret auf einen anderen Beruf wird hingegen verwiesen, wenn der Versicherungsnehmer von sich aus diesen angetreten hat und den versicherten Beruf somit unabhängig von einer Berufsunfähigkeit nicht mehr ausübt. Er kann dann bei Berufsunfähigkeit des versicherten Berufes nicht parallel zur Vergütung des neuen, freiwilligen Berufes die vollen Leistungen der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung in Anspruch nehmen.

Diese Fälle dürften allerdings seltener sein, viel häufiger finden gerade Personen aus spezialisierten Berufsgruppen, unter anderem Künstler, keine adäquate Tätigkeit mehr. Diese sollten daher dringend eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließen.


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