Gegen den Verlust einer sogenannten Grundfähigkeit kann sich ein Versicherungsnehmer ebenso versichern wie gegen die Berufsunfähigkeit. Die Grundfähigkeitsversicherung kann dann die private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzen, wobei allein der Verlust der Grundfähigkeit unabhängig von der Fähigkeit zur Berufsausübung entscheidend ist.
Definierte Grundfähigkeit
Als Grundfähigkeiten werden Gehen, Auto fahren, Treppen steigen oder das Hören, Sprechen oder Sehen (und viele weitere) definiert. Wenn eine Grundfähigkeit eingeschränkt wird, muss das nicht zwangsläufig zur Berufsunfähigkeit führen, weshalb die Grundfähigkeitsversicherung schon früher leisten kann als die private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Geht eine im Katalog bestimmte Grundfähigkeit verloren, erhält der Versicherungsnehmer aus der Grundfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente, selbst wenn die Berufsunfähigkeit keine 50 % erreicht und daher die private Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistet. Die Grundfähigkeitsversicherung wird oft zusätzlich zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder beispielsweise zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen.
Die Grundfähigkeiten werden per Katalog bestimmt, ebenso die Schwere der Einschränkung einer Grundfähigkeit, ab der die Grundfähigkeitsversicherung Versicherungsschutz zugesichert hat, und die daraus resultierenden zu zahlenden Leistungen der Grundfähigkeitsversicherung.
Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Grundfähigkeitsversicherung sollte nicht unbedingt als reine Alternative zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angesehen werden, denn eine Berufsunfähigkeit kann auch ohne Verlust einer Grundfähigkeit eintreten.
Als Ergänzung ist die Grundfähigkeitsversicherung sehr gut geeignet, ihre Leistungen können schon vor Eintreten einer Berufsunfähigkeit gezahlt werden oder auch später als Ergänzung, zum Beispiel (anbieterabhängig) beim Erreichen der Pflegestufe 2.
Entscheidend für die Abgrenzung zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Fakt, dass es für den Leistungsfall der Grundfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit, Art und Einschränkung einer Berufsausübung ankommt.
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