Gesetzliche Regelungen / Änderungen bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung

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Eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung, die den Versicherungsnehmer schon bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von 50% schützt, unterscheidet sich grundsätzlich von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, die Personen der Jahrgänge bis 1961 noch – wenn auch eingeschränkt – erhalten können. Eine entsprechende Gesetzesänderung in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit gab es schon im Jahr 2001. Hinsichtlich der Absicherung einer Berufsunfähigkeit durch die private Berufs­unfähigkeits­versicherung oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente besteht also eine gewisse Verwechslungsgefahr.

VVG Reform 2008

Eine weitere Gesetzesänderung gab es mit der VVG Reform 2008. Hier wurde unter anderem die Anzeigepflicht präzisiert, nach denen der Versicherungsnehmer Angaben etwa hinsichtlich drohender Berufsunfähigkeit zu machen hat.

Die Anzeigepflicht bezieht sich seither nur auf Fragen, die seitens des Versicherers in Textform vorliegen (§ 19 nach der VVG Reform 2008). Damit fällt das Risiko hinsichtlich der relevanten Angaben zur Berufs­unfähigkeits­versicherung überwiegend an den Versicherer, während es vorher eher beim Kunden lag.

Wenn die Anzeigepflicht bezüglich einer vorhandenen oder drohenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verletzt wurde, wird der Versicherer seit der VVG Reform 2008 seine Ansprüche auf Leistungsrückerstattung oder andere Sanktionen innerhalb von 5 Jahren zur Geltung bringen, bei Vorsatz innerhalb von 10 Jahren.

Verwechslungsgefahr zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Noch immer – obgleich die relevante Gesetzesänderung inzwischen mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt – besteht eine latente Verwechslungsgefahr zwischen den Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit. Umgangssprachlich ist dasselbe gemeint: Der Versicherungsnehmer kann seinen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben.

Tatsächlich aber ist eine Berufsunfähigkeit für Betroffene oft nicht so fatal wie eine Erwerbsunfähigkeit. Denn bei der Berufsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer dauerhaft aufgrund psychischer oder physischer Krankheiten nicht mehr in der Lage, seinen angestammten Beruf auszuführen. Gesundheitlich wäre er jedoch in der Lage einen anderen Beruf auszuüben. Dies ist bei einer Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit ist es dem Betroffenen weder möglich, den bisherige, als auch einen anderen Beruf auszuüben. Im Falle einer Berufsunfähigkeit erhält man vom Staat keinerlei Leistung, nur im Fall der Erwerbsunfähigkeit wird bestenfalls eine 30 % Erwerbsminderungsrente gewährt. Wer sich vor Berufsunfähigkeit wirklich schützen möchte, benötigt eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Gesetzesänderung nach VVG Reform 2008

Durch die VVG Reform 2008 wurde unter anderem die Offenlegungspflicht der Versicherer hinsichtlich der Vertragsbedingungen verschärft. Auf die Berufs­unfähigkeits­versicherung hat dies die Auswirkung, dass bestimmte wichtige Vertragsklauseln schon vor Abschluss bekannt gemacht und speziell aufgezeigt werden müssen, nicht wie vorher oft praktiziert erst mit Vertragsannahme.

Gerade bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung gibt es diverse Klauseln wie etwa den verkürzten Prognosezeitraum oder die fehlende abstrakte Verweisung auf andere Berufe, welche die Attraktivität einer Versicherungspolice signifikant beeinflussen. Seit der VVG Reform 2008 sind Angebote für eine Berufs­unfähigkeits­versicherung folglich für Versicherungsnehmer sehr viel besser vergleichbar.


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