Berufs­unfähigkeits­versicherung für Beamte

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Beamte sollten sich für den Fall, dass sie nicht mehr wie gewohnt ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen können, durch eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung absichern. Die staatlichen Versorgungsleistungen für Beamten im Fall einer Dienstunfähigkeit ist keinesfalls ausreichend, um eine entstehende Versorgungslücke zu schließen oder gar den Lebensstandard aufrechterhalten zu können.

Ursache für eine Dienstunfähigkeit – nicht zu verwechseln mit einer Berufsunfähigkeit – können psychische oder physische Krankheiten, Kräfteverfall, chronische Erkrankungen oder Unfälle sein. Dienstunfälle sind jedoch von Unfällen in der Freizeit bei der Ermittlung der Ansprüche des Beamten aufgrund einer Dienstunfähigkeit zu unterscheiden.

Worin unterscheiden sich Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit?

Bei Beamten entscheidet der Dienstherr (Staat) über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund einer vorliegenden Dienstunfähigkeit, die durch einen Amtsarzt bestätigt werden muss – bei einer „normalen“ Berufsunfähigkeit reicht das Einreichen eines Attestes eines beliebigen Arztes bei der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Eine Dienstunfähigkeit kann schon nach 3-monatiger ununterbrochener Krankschreibung und schlechter Zukunftsperspektive für die Wiederaufnahme des Beamten-Dienstes der Fall sein, setzt also keine „echte“ Berufsunfähigkeit voraus, bei der der Prognosezeitraum in der Regel mindestens 6 Monate beträgt. Berufsunfähig ist auch derjenige, dessen Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % eingeschränkt ist.

Schutz vor einer finanziellen Versorgungslücke und dem wirtschaftlichen und sozialen Abstieg bietet eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung. Für Beamte ist es jedoch elementar, dass sie in die Klauseln einer Versicherungspolice der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung die Zusatzklausel der „echten“ Dienstunfähigkeitsklausel inkludieren (alles zu den Klauseln finden Sie auf unseren Unterseiten). Nur so haben auch Beamten bei einer Dienstunfähigkeit den vollen Versicherungsschutz einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung. Alternativ können Beamte aber auch eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Warum ist eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung für Beamte sinnvoll?

Beamte haben entgegen landläufiger Meinungen durchaus eine Versorgungslücke, manchmal sogar droht der finanzielle Ruin, denn die Leistungen vom Staat, der auch Dienstherr der Beamten ist, sind nicht in ausreichender Höhe gewährleistet, um den Lebensstandard zu halten und laufende Kosten verlässlich zu decken.

Nach 5 Dienstjahren bekommt ein Beamter beispielsweise lediglich eine staatliche Dienstunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200 € brutto ausgezahlt – das finanzielle Fiasko ohne private Vorsorge ist vorprogrammiert, besonders dann, wenn der Beamte Hauptverdiener einer Familie war. Die Höhe einer staatlichen Dienstunfähigkeitsrente ist abhängig vom Status des Beamten – Beamtenanwärter beispielsweise bekommen bei einer Dienstunfähigkeit keinerlei staatliche Hilfe.

Inklusion der „echten“ Dienstunfähigkeitsklausel elementar

Voraussetzung für staatliche Hilfe bei einer Dienstunfähigkeit des Beamten ist, dass der Beamte seit mindestens 5 Jahren im Dienste des Staates steht, die Ausbildung wird nicht angerechnet. Zudem staffeln sich die Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit. Je jünger der Beamte, desto geringer sind seine Pensionsansprüche. Diese Versorgungslücke lässt sich allerdings mit einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung schließen.

Die Versicherungspolice einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung für Beamte muss zwingend eine „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel enthalten, da sonst im Falle einer Dienstunfähigkeit keine Leistungen von der Versicherung  gezahlt werden. Die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel enthält die Aussage, dass die Versetzung des Beamten in den Ruhestand durch den Dienstherren mit einer „normalen“ Berufsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Ansonsten erkennt die Versicherung die Dienstunfähigkeit nicht automatisch als Berufsunfähigkeit an.


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