Wer als Beamter beschäftigt ist und plötzlich so schwer erkrankt oder auch einen Unfall erleidet, dass er seinem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen kann, so kann der Staat einen schon vorzeitig in den Ruhestand versetzen – die offizielle Definition hierfür nennt sich dann Dienstunfähigkeit. Ist man lediglich Beamtenanwärter oder Beamter auf Probe, so ist die diagnostizierte Dienstunfähigkeit zudem ein Grund für die Entlassung.
Was aber ist nun der Unterschied von der Dienstunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit – gibt es überhaupt welche?
Prinzipiell wird die Berufsunfähigkeit erst ab einer Einschränkung von mehr als 50% angenommen – eine Dienstunfähigkeit jedoch wird bereits viel früher von Ärzten bescheinigt. Manchmal reicht es schon völlig aus, wenn man in einem Jahr mehr als 3 Monate krank geschrieben war. Kann in so einem Fall von einem Amtsarzt bescheinigt werden, dass die vollständige Dienstfähigkeit in weiteren 6 Monaten nicht mehr wie bisher hergestellt werden kann, so kann man vom Staat ebenfalls aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder auch in ein anderes Amt versetzt werden.
Die Gründe für eine Dienstunfähigkeitsdiagnose
Die Gründe für diese Diagnose können vielerlei Natur sein: Genauso wie auch bei einer Berufsunfähigkeit könnte beispielsweise ein schwerwiegender Unfall der auslösende Faktor sein. Geschieht ein Unfall während der Dienstzeit, so wird dieser als Dienstunfall klassifiziert. Er kann unter anderem dafür sorgen, dass man in der eigenen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird – was wiederum die Dienstunfähigkeit mit sich bringt. Andersherum kann neben einem Dienstunfall aber auch eine Erkrankung vorliegen: Sind die Beine, die Gelenke oder andere Körperregionen betroffen, dann kann dies ebenso zu einer Dienstunfähigkeit werden. Nicht selten ist man als Beamter darüber hinaus von psychischen Problemen geplagt, die einen Wiedereintritt in das Berufsleben noch zusätzlich erschweren.
Warum eine private Versicherung so wichtig ist
Weil eine Dienstunfähigkeit laut geltendem Versicherungsrecht erheblich von einer Berufsunfähigkeit abweichen kann, ist es sehr wichtig, die Unterschiede zwischen beiden Diagnosen genau zu kenne und auch dementsprechend handeln zu können. Lassen sich Beamte in den Ruhestand versetzen, so haben sie beispielsweise Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Dienstunfähigkeitsrente. Die Höhe dieser Summe richtet sich nach der Dauer, die sie zuvor als Beamter tätig waren. In jedem Fall jedoch erhält man – verglichen zum bisherigen Gehalt – eine deutlich geringere Leistung. So kann ein Beamter auf Lebenszeit nach 5 Dienstjahren nur eine Rente von beispielsweise 1.200 € brutto erhalten, was alles andere als genug ist, um ein durchschnittlich gutes Leben führen zu können.
Allerdings ist es so, dass ausschließlich Beamte auf Lebzeit eine gesetzlich festgelegte Rente erhalten können. Ist man lediglich Beamter auf Probe bzw. auf Widerruf, dann gibt es hierzulande keinerlei Ansprüche auf eine gesetzliche Rente für die Dienstunfähigkeit. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, als Beamter eine zusätzliche Privatvorsorge gegen eine eventuelle Dienstunfähigkeit abzuschließen. Eine gute Lösung ist beispielsweise die private Versicherung gegen die Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung). Sie versichert nicht nur die Berufsunfähigkeit, sondern auch gleich die Dienstunfähigkeit und bietet daher einen optimalen Schutz.
Diese Versicherung ist deshalb so wichtig, weil sie dem Betroffenen in erster Linie Sicherheit bieten kann: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet monatliche Rente und schützt daher bestmöglich vor finanziellen Schwierigkeiten infolge einer Dienstunfähigkeit – so dass der Betroffene auch weiterhin die Kosten für seinen Lebensunterhalt bezahlen kann. Als Beamter erhält man bei einer privaten Versicherung gegen die Berufsunfähigkeit allerdings nur dann Leistungen, wenn sich in der Versicherungspolice eine spezielle Klausel, die sogenannte “echte Dienstunfähigkeitsklausel” befindet. Sie ist ein enorm wichtiges Kriterium beim Abschluss einer Versicherung und sollte zwingend beachtet werden.