BUV: Dynamik-Klausel

Viele Versicherungsgesellschaften weisen bei ihrer Berufs­unfähigkeits­versicherung auf die Dynamik-Klausel hin. Bei dieser Dynamik-Klausel erhöht sich die Versicherungsleistung Jahr für Jahr. Aber nicht nur die Versicherungsleistung erhöht sich – auch die Prämie für die Versicherung. Durchschnittlich steigt die Prämie bei der Dynamik-Klausel jährlich um 5 %.

Die Leistungsanpassung durch die Dynamik-Klausel

Mit der Dynamik-Klausel möchte die Versicherungsgesellschaft die Inflation abfangen. Das liegt vor allem daran, dass die Berufs­unfähigkeits­versicherung im Regelfall eine lange Laufzeit hat und somit nur schwer einzuschätzen ist, ob die Versicherungsleistung tatsächlich im Ernstfall – nach etlichen Jahren – ausreicht. Somit berücksichtigt die Dynamik-Klausel die steigenden Lebenshaltungskosten. Auch neue Lebenssituationen – wie etwa die Geburt eines Kindes – soll mit der Anhebung angepasst sein.

Der Idealfall – der Versicherungsnehmer schließt die Berufs­unfähigkeits­versicherung in jungen Jahren ab – sorgt auch dafür, dass zu Beginn nur eine kleinere Summe zu zahlen ist. Der Versicherungsnehmer ist länger am Arbeitsmarkt, verdient mehr Geld – die Anpassung der Versicherungsbeiträge ist somit auch an das steigende Gehalt gebunden. Eine weitere Argumentation der Versicherungsgesellschaft, damit die Dynamik-Klausel eine Rechtfertigung findet.

Die Änderung der Dynamik-Klausel

Die Anpassung der Prämie ist aber nicht fix und kann vom Versicherten jederzeit individuell geändert und geregelt werden. Der Versicherungsnehmer erhält Jahr für Jahr ein Informationsschreiben über die Anpassung der Prämie und kann zustimmen, oder er widerspricht der Dynamik-Klausel. Somit findet für das Jahr keine Wertanpassung der Prämie statt. Eine neuerliche Änderung gibt es dann erst wieder ein Jahr später. Möglich ist auch, dass der Versicherte die Dynamik-Klausel zur Gänze aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung entfernt. Somit bleibt die Prämie als auch die Versicherungsleistung unverändert.

Entscheidet sich der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt für die Wertanpassung seiner Versicherung, zieht dies automatisch eine neuerliche Gesundheitsprüfung mit sich. Das gilt auch, wenn der Versicherte im Vorfeld die Klausel ablehnt und erst nach einigen Jahren wieder im Vertrag integriert haben möchte.

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