Berufs­unfähigkeits­versicherung: die Beitragsaussetzung

Die private Absicherung gegen die Berufsunfähigkeit gehört zu den grundlegend erforderlichen Versicherungsverträgen. Wenn Versicherungskunden ihre Beiträge infolge eines vorübergehenden finanziellen Engpasses ohne Absprache mit dem Versicherer nicht begleichen, droht ihnen der Verlust des Versicherungsschutzes. Dieser lässt sich vermeiden, indem der Kunde mit seinem Versicherer bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten so schnell wie möglich Kontakt aufnimmt und klärt, auf welche Weise der Schutz seiner Berufs­unfähigkeits­versicherung bestehen bleiben kann. Ein häufig verwendetes Modell ist die vorübergehende Beitragsaussetzung.

Wie funktioniert das Aussetzen der Versicherungsbeiträge?

Voraussetzung für eine Beitragsaussetzung ist, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Diese Einschränkung hat in der Versicherungspraxis wenig Relevanz, da die meisten Verträge der Berufs­unfähigkeits­versicherung ohnehin vorsehen, dass der Leistungsbezug die Beitragspflicht aufhebt. Die meisten Gesellschaften erlauben die Beitragsaussetzung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten, einige Versicherer weiten die entsprechende Möglichkeit auf ein Jahr aus.

Die vorübergehende Nichtbezahlung der Prämien für eine Berufs­unfähigkeits­versicherung sollte schriftlich mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden. Eine konkrete Beschreibung der wirtschaftlichen Notlage und umfangreiche Belege für diese fordern die meisten Gesellschaften heute nicht mehr an.

Wie wirkt sich die Prämienaussetzung auf den Versicherungsschutz aus?

Für den Versicherungsnehmer am wenigsten günstig ist eine Vereinbarung, wonach der Versicherungsschutz der Berufs­unfähigkeits­versicherung während der Zeit der Beitragsaussetzung nicht greift. Die am häufigsten getroffene Vereinbarung besagt, dass die genehmigte vorübergehende Nichtzahlung der Beiträge zu einer geringeren Berufsunfähigkeitsrente führt, während der grundlegende Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht eingeschränkt wird. Ideal sind Versicherungstarife, welche eine spätere Erhöhung der zunächst verringerten Versicherungssumme ohne eine weitere Gesundheitsprüfung ermöglichen. In diesem Fall lassen sich die zunächst nicht entrichteten Beiträge einschließlich eines angemessenen Zinszuschlages einfach nachzahlen.

Dass eine Versicherungsgesellschaft die gewünschte Beitragsaussetzung generell ablehnt und der Kunde den Schutz seiner bisherigen Berufs­unfähigkeits­versicherung verliert, kommt nur selten vor. Eine Alternative zur vorübergehenden Aussetzung der Beitragszahlung bietet die Verringerung der Versicherungssumme, welche naturgemäß mit niedrigeren Beiträgen verbunden ist. Auch in diesem Fall besteht oftmals die Möglichkeit, nach der Überwindung der kurzzeitig eingetretenen wirtschaftlichen Einschränkungen Beiträge nachzuzahlen, damit der Versicherungsschutz in der Berufs­unfähigkeits­versicherung wieder in der ursprünglich vereinbarten Höhe vorhanden ist.

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